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Verein der Freunde und Förderer des Oberstufenzentrums Palmnicken e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen »Verein der Freunde und Förderer des Oberstufenzentrums Palmnicken e.V.« Er hat seinen Sitz in Fürstenwalde und wird in das Vereinsregister in Fürstenwalde eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit am Oberstufenzentrum Palmnicken innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Der Zweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden :
- Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, soweit sie nicht vom Schulträger beschafft werden können.
- Vermittlung zusätzlicher Unterrichts- und Bildungsangebote.
- Unterstützung und Förderung von hilfs- und förderungswürdigen Schülern.
- Förderung von Veranstaltungen ausserhalb des Unterrichts.
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die aus Vereinsmitteln beschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereines und werden der Schule als Leihgabe überlassen. Handelt es sich um reine Verbrauchsgüter oder um wirtschaftliche Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler, so gehen diese in das Eigentum der Schule oder des Empfängers der Zuwendungen über. Über das Vermögen führt der Schatzmeister ein Inventarverzeichnis.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Landkreis Oder-Spree zur Verwendung für die Bildung und Erziehung der Schüler und Auszubildenden des Oberstufenzentrums Palmnicken zu.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Handelsgesellschaft werden.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder und Freunde zahlen als Jahresbeitrag eine Spende in selbst gewählter Höhe ( Mindestbeitrag 10,- Euro), die bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten ist.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
- Tod,
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- dem jeweiligen Schulleiter bzw. Vertreter im Amt,
- dem jeweiligen Vertreter der Schülervertregung,
- einem Mitglied des Lehrerkollegiums.
2. Der jeweilige Schulleiter bzw. sein Vertreter im Amt und der Vertreter der Schülervertretung sind kraft ihres Amtes, das Mitglied des Lehrerkollegiums kraft seiner Wahl durch das Lehrerkollegium, Mitglieder des Vorstandes. Im übrigen wird der Vorstand von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er beschließt selbständig über alle Ausgaben, die im Sinne des Vereinszweckes zu tätigen sind. Er darf keine über das Vereinsvermögen hinausgehenden Ausgaben tätigen.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit, legt Jahresrechnung vor und gibt Vermögensübersicht.
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister; je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichhheit gibt die Stimme des
2. Vorsitzenden bzw. des die Sitzungen leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des Jahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Die Auflösung des Vereins,
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
2. Die vorschriftsmäßig eingeladenen Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 17 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 BGB beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15. 10. 1992 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenwalde eingetragen ist.
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